Recht: Lockerung für Erwachsene
Vorab ist zu bemerken, dass die Entscheidung zu § 57 StGB von der Entscheidung der Gewährung von Vollzugslockerungen zu trennen ist.
Maßgebend für die Gewährung von Vollzugslockerungen
( Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung, Ausgang) gem. §11 StVollzG ( Praxis offener Vollzug: in der Regel Außenbeschäftigung unabh. von der Ausgangseignung, oftmals keine Ausführung wegen Personalmangel, ein Ausgang monatlich), Urlaub gem. §13 StVollzG ( Praxis o.V.: i.d.R. 2 Tage monatlich), §15 Abs.3 ( Praxis o.V.: 9 Monate vor voraussichtlicher Entlassung 6 Tage im Monat, so das i. d. R. monatlich alle Wochenenden mit Urlaub bedacht werden können, im günstigsten Fall), Abs. 4 ( Praxis o.V.: selten), §35 ( Praxis o.V.: bei Glaubhaftmachung wichtiger Grund, wie Beerdigung u.ä.), §36 (Praxis o.V.: i.d.R. eigenständiges Wahrnehmen) StVollzG, die Eignung für den offenen Vollzug gem. §10 Abs. 1 StVollzG ( Praxis o.V.: Festlegung im Vollzugsplan, wobei der Gesichtspunkt des Sich- Selbststellens schwer wiegt und die Eignung als Freigänger ist das StVollzG gem. §37 ( Praxis o.V.: abstrakte Freigängereignung reicht).
In anderen Bereichen weicht die Praxis oftmals ab, weil der o.V. der zum Selbststellerbereich der C1 gehört aufgrund des Sich- Selbststellens anders gewichtet. Sprich alle in die Waagschalen einzustellenden Belange werden gewichtet und die Tatsache, dass jemand sich von sich aus ins Gefängnis begibt wird als große Leistung angesehen. Das sich Selberstellen zeigt eine gewisse Einsichtsfähigkeit und Zuverlässigkeit, sich künftig an Normen halten zu wollen. Um eine Annäherung in der Gewichtung zu erreichen, könnte aus meiner Sicht für Nicht- Selbststeller das sich Einbringen in die Angebote der Anstalt ein Weg sein, um zu zeigen, dass die Probleme des Vollzugsalltags mit erlaubten Verhaltensweisen bewältigt werden. Anhalt für Sie über die Erwartungen des Vollzugs sind die Festlegungen im Vollzugsplan.
Die Normen sind als Kann- u. Sollvorschriften konstruiert.
Bei der Konstruktion der Normen ist immer zwischen der Tatbestandsseite der Norm und der Rechtsfolgeseite der Norm zu unterscheiden:
- bei Ermessensnormen: "Wenn... (Tatbestandsseite), dann kann
- bei Sollvorschriften: " Wenn..., ist in der Regel ..." (enger als Ermessungsvorschriften).
Bei sämtlichen Normen ist auf der Tatbestandsseite zu prüfen, ob Missbrauchs- oder/und Fluchtgefahr vorliegt. Bei der Missbrauchsgefahr handelt es sich um einen Missbrauch im Hinblick auf die Begehung von Straftaten. Bei den beiden Begriffen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum. Das Gericht kann daher im Falle einer gerichtlichen Überprüfung nur prüfen, ob die Entscheidung der JVA vertretbar ist:
Wurden die Verfahrensnormen beachtet? Hier erfolgt oftmals der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei Erwachsenen ohne, dass Gefangene einen Antrag an die Anstalt gestellt haben, weil sie denken, dass die Anstalt ihr Begehren eh ablehnen wird. Dann erfolgt die ZURÜCKWEISUNG DES ANTRAGES AUF GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG SCHON MANGELS ANTRAGS WEGEN UNZULÄSSIGKEIT DES RECHTSBEHELFS.
Wurde der gesetzliche Rahmen berücksichtigt (richtiges Gesetz, richtige Norm...)?
Es gelten das StVollzG, das GG und auch Gesetze wie z.B. das Allgemeine Gleichstellungsgesetz. Letzteres verbietet grob die Ungleichbehandlung einer Gruppe. Die europäischen Grundsätze zum Strafvollzug haben empfehlenden Rechtscharakter. Die JVA- Verwaltung ist an den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gebunden, der bezweckt, dass über Verwaltungsvorschriften und sonstige Regelungen(bundeseinheitliche und sächsische, über die Rahmenhausordnung und interne Regelungen der jeweiligen Anstalt) ein ähnliches Verwaltungshandeln in vergleichbaren Fällen möglich ist. Diese Rechtsvorschriften bieten keine Befugnisnormen, sie fließen aber im Rahmen der Gewichtung der einzelnen Belange in die Beurteilung ein. Auch der Zeitgeist kann über seine Auswirkungen auf die Gewichtung Maßstäbe verändern. Gelingt es ihnen etwa ihr Bild in der Öffentlichkeit zu verbessern kann sich dies auswirken in der Akzeptanz von Vollzugsmaßnahmen.
Wurde der vollständige und richtige Sachverhalt berücksichtigt?
Hier muss das überprüfende Gericht selbst Ermittlungen anstellen, was aber oftmals nicht erfolgt, so dass das OLG dann wieder an das LG, die Strafvollstreckungskammer, zurückweisen muss, so dass die Verfahrensdauer leidet. Hier ist deshalb wichtig, den Sachverhalt genau und ausführlich zu schildern. Hier sind Belange für eine Prognose kriminellen Verhaltens einzustellen wie die Tat, die Persönlichkeit, die Umstände (Bsp. für eher günstige Faktoren: keine weiteren ähnlichen Straftaten, keine strafbaren Handlungen während längerer Zeit, geringe Rückfallgeschwindigkeit, keine süchtige Bindung, Wohnung, Arbeitsstelle, Bindung an den Therapeuten, frühzeitiger Kontakt zur Bewährungshilfe ...), bedrohtes Rechtsgut bei erneuter Straftat, familienorientierte Belange, geeignete Bezugsperson, Verhalten im Vollzug, Auswirkungen, u.a..
Wurden sachgemäße Erwägungen angestellt?
Hier müssen alle im Fall maßgebenden für und gegen die Entscheidung sprechenden Umstände in die Prüfung eingestellt werden.
Wurden richtige Wertmaßstäbe angewendet? Hier scheiden sich oftmals die Geister wegen der unterschiedlichen Sichtweise. Auf der einen Seite steht, dass der Vollzug die Aufgabe hat die Allgemeinheit zu schützen vor der Begehung neuer Straftaten und dass er gleichzeitig resozialisieren soll. Bei Sucht-, Gewalt-, Sexualproblematik reicht deshalb eine Erklärung keine neuen Straftaten begehen zu wollen von Gesetzeswegen nicht aus. Die JVA würde schadensersatzpflichtig, würde sie nicht Aufgaben vorgeben, wie i.d.R. Abprüfung über die Suchtberatung, über Gespräche bei Fachdiensten, bei Erfordernis über die Wahrnahme einer Therapie.
Wurde das Gebot der Fairness beachtet?
Wegen z. B. des Aussehens eines Menschen, den ausländerrechtlichen Status oder der Tatsache, dass jemand ein schweres Delikt begangen hat oder, dass ein offenes Verfahren vorliegt, kann nicht pauschal eine Ablehnung erfolgen. Gefordert ist die Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten sachlichen Gesichtspunkte.
Bei den Kann- Vorschriften ist auf der Rechtsfolgeseite Ermessen eröffnet. Das heißt der Gefangene hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Hier sind dann wieder alle maßgebenden sachgerechten Erwägungen in die Abwägung des Einzelfalles einzustellen, zu werten und zu gewichten in einer vertretbaren Art und Weise. und auch hier unterscheidet sich die Einschätzung der Gefangenen oftmals von der des Vollzugs, weil die einzelnen Aspekte oft unterschiedlich gewichtet und gewertet werden. Das Gericht kann seine Auffassung nicht an die Stelle der Auffassung der JVA stellen, solange die Entscheidung der JVA vertretbar ist.
Bei Soll-Vorschriften ist die Anstalt gehalten i.d.R. zu handeln. Ermessen ist hier nicht eröffnet. Das Gericht hat die volle Prüfungskompetenz und kann seine Entscheidung an Stelle der Entscheidung der JVA stellen (Bsp.: Unterbringung im o. V.).Also, wenn keine Missbrauchs- und Fluchtgefahr anzunehmen ist (s. o.), ist i.d.R. im o.V. unterzubringen. Das bedeutet aber keinen Automatismus. Auch hier gilt der Sinn und Zweck des StVollzG, nämlich Verhinderung von neuen Straftaten und Resozialisierung.
Stark verkürzt:
Immer ist also zu prüfen, ob eine behandlungsbedürftige Problematik vorliegt im Hinblick auf die Begehung von neuen Straftaten. Immer wird gewichtet und gewertet. Zum Beispiel bei Selbststellern hat das Sich- Selber- Stellen ein so hohes Gewicht, dass mitunter andere auch in den Waagschalen eingestellte Erwägungen zurücktreten. Die Einzelfallprüfung erfolgt eben an Hand des jeweiligen Einzelfalles, wobei der Gleichbehandlungsgrundsatz in vergleichbaren Sachverhalten zu beachten ist.
Wie sehe ich nun, ob jemand nur so mitmacht oder ehrlich versucht zu erkennen, warum er Straftaten begangen hat und dies abstellen will?
Es gibt Fachpersonal in der JVA, die anhand von anerkannten Analyseverfahren Tests und Gespräche und Gruppen durchführen.
Im Vollzugsalltag soll der Gefangene seine Änderung weg von Straftaten aktiv zeigen, weil man davon ausgeht, dass wir nach Verhaltensmustern handeln, die im Kleinen schon ablesbar sind. Hier wäre Teilnahme am Vollzugsalltag möglich über die Teilnahme an Angeboten der JVA, z.B.: der Beratungsstellen, des Kreativzentrums, über Freizeit- und Sportgruppen. Wer sagt, dass er nach der Arbeit Kaffeetrinken möchte, zunächst schlafen oder Skat spielen will oder sonst kein Interesse hat, sich einzubringen, kann nur schwer eingeschätzt werden, weil allein der Stations- oder Arbeitsalltag für die Beurteilung i.d.R. nicht ausreichend sein dürfte, weil man die Beobachtung in relativ vielen Bereichen braucht, um eine plausible und vertretbare Prognose abgeben zu können ( eine institutionalisierte reflektierte Kommunikation).
Reichel
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